Rechtliches

AGBs

1 Haftung 


Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewie-senermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verur-sacht wurden. 


2 Haftungsbedingungen


a) Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers 


Der Absender resp. Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Trans-portweg genau zu bezeichnen. 


Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt. 


Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. 


Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehen-den Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig. 


b) Schadenvorbehalt 


Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesen-heit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestäti-gung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten. 


3 Haftungsausschluss 


a) Allgemein 


Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie 

- Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders 

- Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen 

- Bruch der Produkte in sich selbst 

- Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzäh-ligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte 

- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung 

- Schäden infolge Witterungseinflüssen 

- Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat 

- Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farb-absplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren 

- Höhere Gewalt 

- Böswillige Beschädigung durch Dritte 


b) Schäden bei Auf- und Ablad 


Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfän-gers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 5.4. 


c) Mittelbarer Schaden 


Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen. 


4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung des Schaden-ersatzes 


a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes 


Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetz-lich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Über-nahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40'000.00 gesamthaft pro Ereignis.


b) Schäden aus Verspätung 


Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des verein-barten Frachtentgeltes. 


c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten 


Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Um-schlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF 2'500.00 pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB. 


5 Haftung bei Fremdvergabe 


Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte. 


6 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr 


Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungs-bestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsver-trag im internationalen Strassengüterverkehr). 


7 Verwirkung und Verjährung 


Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizeri-schen Obligationenrechtes. 


8 Transportversicherung 


Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transport-versicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversi-cherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversi-cherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versiche-rungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgu-tes. 


Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen. 


9 Ladehilfsmittel 


Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwen-det werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlau-ben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL/UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien. 


Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung stellen. 


Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Auftraggebers seine Kunden, resp. Emp-fänger zu verpflichten nur EPAL/UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender Nachteil jeglicher Art, ist vom Auftraggeber, resp. Empfänger, zu tragen. 


Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen sämtliche Forderungen oder sonstigen Ansprüchen schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Fracht-führer stellen. 


Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp. Empfänger dem-entsprechend vertraglich zu verpflichten. 


10 Verrechnungsausschluss 


Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen. 


11 Gerichtsstand 


Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befin-det sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.



Willi Hochuli Transport AG
Dorfstrasse 35
5057 Reitnau

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